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   SG Nordhausen, 10.04.2018 - S 3 R 2035/16   

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https://dejure.org/2018,11631
SG Nordhausen, 10.04.2018 - S 3 R 2035/16 (https://dejure.org/2018,11631)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 10.04.2018 - S 3 R 2035/16 (https://dejure.org/2018,11631)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 10. April 2018 - S 3 R 2035/16 (https://dejure.org/2018,11631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 60 SGB 1, §§ 60 ff SGB 1, § 63 SGB 1, § 66 SGB 1, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer psychischen Erkrankung - Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 88/89

    Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente - Definition der Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus SG Nordhausen, 10.04.2018 - S 3 R 2035/16
    Bei einer psychischen Erkrankung kommt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 7. Monat der Leistungseinschränkung auch dann in Betracht, wenn noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe noch möglich oder wahrscheinlich ist (entgegen BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 und LSG München vom 18.3.2015 - L 19 R 956/11).

    Bei der Frage der Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung wegen psychischen Erkrankungen ging/geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe zuletzt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12. September 1990, Aktenzeichen: 5 RJ 88/89) und auch das LSG Bayern (siehe zuletzt die Entscheidung des LSG Bayern vom 18. März 2015, Aktenzeichen.: L 19 R 956/11, in Juris Rdnr. 114) -anders als bei körperlichen Erkrankungen- davon aus, dass ein Versicherter im Sinne des Erwerbsminderungsrechts die psychischen Einschränkungen dauerhaft erst dann nicht überwinden kann, wenn er diese psychisch bedingte Einschränkung weder aus eigener Kraft mit innerer Willensanspannung noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe überwinden kann.

  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 19 R 956/11

    Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus SG Nordhausen, 10.04.2018 - S 3 R 2035/16
    Bei einer psychischen Erkrankung kommt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 7. Monat der Leistungseinschränkung auch dann in Betracht, wenn noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe noch möglich oder wahrscheinlich ist (entgegen BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 und LSG München vom 18.3.2015 - L 19 R 956/11).

    Bei der Frage der Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung wegen psychischen Erkrankungen ging/geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe zuletzt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12. September 1990, Aktenzeichen: 5 RJ 88/89) und auch das LSG Bayern (siehe zuletzt die Entscheidung des LSG Bayern vom 18. März 2015, Aktenzeichen.: L 19 R 956/11, in Juris Rdnr. 114) -anders als bei körperlichen Erkrankungen- davon aus, dass ein Versicherter im Sinne des Erwerbsminderungsrechts die psychischen Einschränkungen dauerhaft erst dann nicht überwinden kann, wenn er diese psychisch bedingte Einschränkung weder aus eigener Kraft mit innerer Willensanspannung noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe überwinden kann.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus SG Nordhausen, 10.04.2018 - S 3 R 2035/16
    Auch die vom LSG Bayern in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 zitierte Entscheidung des BSG vom 29. März 2006 (Az.: B 13 RJ 31/05 R) spricht nach Auffassung der Kammer nicht für die o.g. Rechtsprechung des LSG Bayern oder des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1990.
  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 158/61
    Auszug aus SG Nordhausen, 10.04.2018 - S 3 R 2035/16
    Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer seelisch bedingte Störungen im Bereich der Renten wegen Erwerbsminderung nach dem 6. Monat der Leistungseinschränkung in der Systematik ebenso wie eine körperliche Krankheit anzusehen, wenn sie -allein- durch Willensentschluss des Betroffenen nicht oder nicht mehr zu beheben sind (so bereits BSG in seiner ursprünglichen Entscheidung im Jahre 1964 1. Juli 1964, Aktenzeichen.: 11/1 RA 158/61).
  • SG Nordhausen, 27.07.2017 - S 20 R 1861/13

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus SG Nordhausen, 10.04.2018 - S 3 R 2035/16
    Hier ist nach Auffassung der Kammer nur noch auf die Fähigkeit der Möglichkeit der Überwindung dieses Zustandes allein mit innerer Willensanspannung (ohne die nicht hinreichend erfolgte ärztliche oder therapeutische Hilfe) abzustellen (so auch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Nordhausen im Urteil vom 27. Juli 2017, Aktenzeichen.: S 20 R 1861/13, in Juris Rdnr. 63 ff. und im Ergebnis wohl auch Dr. O. K. in seinem Aufsatz "Psychische Krankheiten im Recht der Erwerbsminderungsrenten - Ende einer Sonderstellung " in NZS, S. 563 bis 569).
  • SG Dresden, 27.09.2019 - S 4 R 876/18

    Erwerbsminderungsrente auch bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung

    Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28. März 2017 - L 2 R 415/14 - Rn. 64, zitiert nach juris), des Sozialgerichts Nordhausen (Urteil vom 27.07.2017 - S 20 R 1861/13, Urteil vom 10.04.2018 - S 3 R 2035/16), des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 22.02.2017 - S 31 R 5160/14) und des Sozialgerichts Oldenburg (Urteil vom 22.06.2004 - S 5 RA 75/03) an.
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